Allgemeine Geschäftsbedingungen xerxes ag

1 Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbe-dingungen xerxes (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über IT-Leistungen zwischen dem Kunden und Leistungsbezüger (Kunde) und xerxes ag | IT-Services (xerxes), beide als Vertragspartner bezeichnet.

Der Kunde anerkennt mit der Annahme der Offerte der xerxes oder – falls eine solche fehlt – mit der Bestellung die Geltung dieser AGB. Die AGB des Kunden werden wegbedungen und finden keine Anwendung auf das Vertragsverhältnis.

Abweichungen von diesen AGB sind im An-gebot und / oder der Bestellung ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Erwähnung in der Vertragsurkunde.

2 Vertragsbestandteile und Rangfolge

Soweit zwischen den im Einzelvertrag (ohne Vertrag gilt die Auftragsbestätigung) angeführten Vertragsbestandteilen ein Widerspruch besteht, ist die im Einzelvertrag angeführte Rangfolge für den Vorrang massgeblich. Werden nach Vertragsunterzeichnung Ergänzungen oder Änderungen vorgenommen, gehen jüngere Ergänzungen oder Änderungen den älteren Bestimmungen vor, unabhängig von der Einordnung in die Rangfolge. Diese Regelung gilt ebenfalls für die Anhänge des Vertrags.

Diese AGB haben Vorrang vor dem Angebot (Offerte) und dieses vor dem Pflichtenheft. Abweichende Vereinbarungen von den AGB bleiben vorbehalten.

Die AGB des Kunden finden keine Anwendung und werden wegbedungen, selbst wenn in der AGB des Kunden und weiteren Unterlagen darauf verwiesen wird.

3 Angebot (gleich Offerte)

Das Angebot wird unterschieden in Richt- und Detailofferte. Ein Angebot im Sinne einer Richtofferte erfolgt unentgeltlich. Ein Angebot im Sinne einer Detailofferte, bei der auch die für den Kunden spezifische Konzepterarbeitung inkludiert ist, erfolgt bei nachfolgender Bestellung unentgeltlich. Werden nach erfolgter Auftragserteilung auf der Basis der Detailofferte Komponenten anderweitig bezogen, so wird der Aufwand für die Ausarbeitung der Detailofferte (Kundenspezifische Konzeptausarbeitung) verrechnet.

Weicht das Angebot von der Offertanfrage bzw. von den Ausschreibungsunterlagen des Kunden ab, so weist xerxes ausdrücklich darauf hin. xerxes bleibt ohne anderslautende Regelung für die Dienstleistungen drei Monate an das Angebot gebunden.

4. Leistungen xerxes

Die einzelnen Leistungen mit ihren Spezifikationen werden in der Vertragsurkunde geregelt. Darin kann auf weitere Dokumente verwiesen werden.

Nutzen- und Gefahrenübergang erfolgen mit Entgegennahme der Leistung oder der Lieferung durch den Kunden am Erfüllungsort.

5 Ausführung

Die Ausführung von Leistungen erfolgt unter Anwendung anerkannter Methoden und aktuellen Standards und unter Beachtung der vom Kunden vertragsgemäss erteilten Weisungen.

Die Vertragspartner zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden könnten.

xerxes ist grundsätzlich zur persönlichen Erfüllung der vereinbarten Leistung verpflichtet. xerxes setzt sorgfältig ausgewähltes und gut ausgebildetes Personal zur Vertragserfüllung ein und achtet bestmöglich auf Kontinuität gegenüber dem Kunden; einen Anspruch auf einen bestimmten Sachbearbeiter von xerxes hat der Kunde nicht. xerxes bestimmt einen Koordinator, welcher dem Kunden als Ansprechperson zur Verfügung steht.

6 Beizug von Subunternehmen

xerxes zieht Subunternehmen mit Information des Kunden bei. xerxes bleibt gegenüber dem Kunden für das Erbringen der Leistungen verantwortlich und haftet für die Leistungen der Subunternehmen wie für eigene Leistungen. Der Kunde kann dem Personal der Subunternehmen keine Weisungen erteilen.

7 Dokumentation

xerxes liefert dem Kunden die für den Betrieb notwendigen, kopierbaren Bedienungsanleitungen in einer für den Kunden lesbaren sowie editierbaren Form.

Für Anwendungen, die das Rechnungswesen betreffen oder aus anderen Gründen revisionssicher sein müssen, ist den Revisionsorganen des Kunden Einsicht in die Systemdokumentation zu gewähren.

8 Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen seiner zumutbaren technischen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten bei der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen wirksam zu unterstützen und alles zu unterlassen, was die Vertragserfüllung beeinträchtigen könnte. Im Einzelnen verpflichtet sich der Kunde zu untenstehenden Mitwirkungspflichten.

Der Kunde stellt xerxes alle Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung, die für den Vertragsvollzug erforderlich sind. Soweit notwendig, erklärt sich der Kunde bereit, xerxes Zugang zu seinen Räumlichkeiten und zur gesamten IT-Infrastruktur zu gewähren.

Der Kunde sorgt dafür, dass eigene oder von Dritten bezogene Systemkomponenten, welche für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, rechtzeitig bereitstehen und dass notwendige bauliche Massnahmen fristgerecht umgesetzt sind. Der Kunde bezeichnet gegenüber xerxes einen geeigneten Koordinator als Ansprechperson.

Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden:
Bereitstellen und Zurverfügungstellung von redundanter Vorratshaltung oder unverzüglichem Herstellersupport von kritischen Backbone Netzwerk-Komponenten, wie Server, Switch, Firewall oder Zugriffssystemen in Abhängigkeit der vom Kunden geforderten Wiederherstellungszeit;

  • a.) Bereitstellen von Fachpersonal samt Arbeitsplatz und Arbeitsinstrumenten sowie Betriebspersonal. Dies trifft auch im Störungsfall während der Störungsbehebungszeit zu;
  • b.) Bekanntgabe der Schnittstellen zum Betriebssystem und anderen eingesetzten Programmen;
  • c.) Präzise Dokumentation von Fehlermeldungen (Beschreibung der Erscheinungsform eines gemeldeten Fehlers);
  • d.) Zusammenarbeit mit xerxes bei der Fehleranalyse gegebenenfalls unter Beizug von Dritten, je nach Bedarf und nach gegenseitiger Absprache auch ausserhalb der Servicezeiten. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit schwerwiegenden Betriebsstörungen;
  • e.) Unterstützung xerxes bei der Korrektur von Fehlern, falls Drittsoftware betroffen ist;
  • f.) Der Kunde informiert rechtzeitig und im Voraus über einen geplanten Wechsel der Infrastruktur (Hardware, Betriebssystemversion Client/Server, Datenbankversion) und nimmt keine Änderungen der Konfiguration oder der Installation eines neuen Betriebssystems vor, ohne vorgängige Rücksprache mit xerxes;
  • g.) Sicherung der Software und Daten;
  • h.) Implementierung von Korrekturen und Umgehungslösungen.

Die Verantwortung für die Durchführung und Kontrolle von Backups liegt beim Kunden, dies gilt auch dann, wenn xerxes für das anfängliche Sicherungskonzept behilflich war und/oder die Sicherungssysteme geliefert hat.

xerxes ist nicht für die permanente Überwachung und Reparatur von Alarmen eines allfälligen Netzwerk Monitoring verantwortlich. Sofern xerxes im Rahmen des Ausfallschutzes zu einem Netzwerkdesign rät, der Kunde aber Teile davon nicht beschafft, haftet xerxes nicht für unzureichend dimensionierte Netzwerke.

9 Verzugsregelung

Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist. Der Kunde ist berechtigt, wenn xerxes die angemessen angesetzte Nachfrist zweimal hintereinander nicht einhalten kann, das Vertragsverhältnis gestützt auf einen ausserordentlichen Grund zu beenden.

Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. xerxes hat Anspruch auf den gesetzlichen Verzugszins. Wenn der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet, kann xerxes ihre Leistungen einstellen, unterbrechen oder, wenn der Kunde zweimal erfolglos gemahnt wurde, auf die weitere Leistungserfüllung verzichten und das Vertragsverhältnis gestützt auf einen ausserordentlichen Grund beenden.

Anpassungen an den Zeitplan sind mündlich oder schriftlich zu vereinbaren. xerxes informiert den Kunden unverzüglich, wenn dieser seine Mitwirkungspflichten nicht vertragskonform erfüllt und deswegen Verzögerungen entstehen können.

10 Leistungs-Änderungen

xerxes orientiert den Kunden über Verbesserungen und Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen.

Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerieren und mitzuteilen. Dieses Angebot umfasst die Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistungen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine.

11 Abnahme

xerxes verpflichtet sich, nur prüfbereite, d.h. fertiggestellte und ausgetestete Lieferobjekte oder Arbeitsergebnisse aus Dienstleistungen zur Prüfung bereitzustellen.

Die Abnahme soll den Nachweis der Funktionstüchtigkeit des Informatiksystems erbringen. Es ist Sache von xerxes, die dafür notwendigen Abnahmeverfahren zu definieren und Sache des Kunden, die dafür notwendigen Testdaten bereitzustellen. Die Abnahme obliegt im Übrigen dem Kunden; xerxes ist zur Mitwirkung verpflichtet.

Abnahmetermine für (Teil-)Leistungen werden einvernehmlich definiert. Die Abnahme hat jedoch spätestens nach 30 Tagen zu erfolgen, nachdem xerxes dem Kunden die Abnahmebereitschaft angezeigt hat. Die Parteien unter-zeichnen ein Abnahmeprotokoll. Es hält fest, welche unwesentlichen Mängel nachzubessern sind bzw. wegen welcher wesentlichen Mängel die Abnahme ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

Weigert sich der Kunde, aus Gründen, die xerxes nicht zu vertreten hat, bei der Abnahme mitzuwirken, so kann Xerxes eine Frist von 14 Tagen ansetzen, innert welcher die Abnahme zu erfolgen hat. Unterbleibt die Abnahme, so gilt die entsprechende (Teil-) Leistung als ab-genommen. Der produktive Einsatz von Teilleistungen oder des Informatiksystems, gilt in jedem Falle als Abnahme, ohne dass es eines entsprechenden Protokolls bedürfte.

12 Vergütung

xerxes verrechnet ihre Leistungen nach Aufwand, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Erbringt xerxes die Leistungen nach Aufwand, liefert xerxes zusammen mit der Rechnung einen Rapport ab. Darin werden die Leistungen und der Aufwand jeder eingesetzten Person angeführt. Beanstandungen sind innerhalb von fünf Arbeitstagen xerxes schriftlich zu melden, andernfalls gilt der Rapport als genehmigt.

Eine Anpassung der Vergütung, namentlich von Aufwandansätzen, während der Vertragslaufzeit erfolgt nur, falls dies in der Vertragsurkunde festgehalten ist.

Die Preise der Detailofferte gelten für drei Monate. Preisänderungen bei den Lieferanten von Komponenten werden in der Regel über eine Preisgarantie des Lieferanten abgesichert. Kann xerxes indessen Preisänderungen der Lieferanten nachweisen, erhöht sich der vereinbarte Preis um die Differenz zum Listenpreis. Allfällige Preisanpassungen ergeben sich allenfalls auch aus dem Umstand, dass ein Lieferant Hard- oder Software aus dem Programm nimmt und/oder durch ein Nachfolgeprodukt ersetzt.

xerxes ist berechtigt, die Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, z.B. Aufenthaltskosten von Mitarbeitern, Versandkosten, Kosten für Datenträger und Datenübermittlung, etc., separat in Rechnung zu stellen. Reisespesen in km werden innerhalb der Schweiz keine verrechnet.

Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich MWST und allfälliger weiterer gesetzlicher Abgaben.

Die Abrechnung erfolgt monatlich. Der Kunde vergütet den Rechnungsbetrag netto innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung bzw. ab dem Datum der korrigierten Rechnung.

13 Gewährleistung

xerxes leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde leistet ebenfalls Gewähr dafür, dass er mit seinen xerxes zur Verfügung gestellten Mitteln keine Schutzrechte Dritter verletzt. Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt xerxes auf eigene Kosten und Gefahr ab.

xerxes gewährleistet eine fachlich und sachlich sorgfältige Ausführung aller Arbeiten und garantiert, dass die erzielten Arbeitsresultate im Zeitpunkt der Abnahme den vertraglichen Erfüllungskriterien entsprechen.

Bei Rüge eines Mangels innerhalb 12 Monaten nach Abnahme steht dem Kunden (anstelle der Gewährleistungsansprüche des Obligationenrechts) exklusiv das Recht auf Nachbesserung innert angemessener Nachfrist zu.

Gelingt es xerxes auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht, den Mangel zu beheben, kann der Kunde eine entsprechende Minderung der vereinbarten Vergütung verlangen. Die Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme.

Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erbrachte Leistungen sind entgeltlich und erfolgen zu marktüblichen Bedingungen.

14 Haftung

Die Parteien haften für alle Schäden, die sie der anderen Partei verursachen, wenn sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. In jedem Fall bleibt die Haftung auf den effektiv entstandenen, nachgewiesenen Schaden bis maximal 50 % der Vergütung der vereinbarten Dienstleistungen (evtl. pro Jahr) (ohne Hardware und Software), begrenzt. Allfällige Konventionalstrafen sind in diese Haftungsbegrenzung eingeschlossen.

xerxes haftet für den von ihr, ihren Hilfspersonen und einbezogenen Subunternehmern im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis verursachten Schaden wenn xerxes nicht beweist, dass weder sie noch die Hilfspersonen/Subunternehmer ein Verschulden trifft.

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen oder Ansprüche Dritter usw. wird im Rahmen des gesetzlich Möglichen ausgeschlossen. Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss geltend für vertragliche und ausservertragliche Ansprüche. Von der Haftung xerxes ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden aufgrund von Fehlern und Störungen, die auf Umwelteinflüsse am Ausstellungsort, Mängel in der Stromversorgung oder Einwirkungen des Kunden oder Dritter entstanden sind.

Für Drittprodukte gilt ausschliesslich die Gewährleistung des Hardware- bzw. Softwareherstellers. Es gelten die Bestimmungen der Produktehaftpflichtgesetzgebung.

15 Folgen der Beendigung des Vertragsverhältnisses

Bei Vertragsbeendigung unterstützt xerxes den Kunden soweit notwendig und gegen angemessene Vergütung bei der Instruktion einer allfälligen neuen Anbieterin, bei der Rückführung oder Übertragung der Daten, welche xerxes für den Kunden bearbeitet hat sowie bei der Rückführung oder Übertragung der Hardware und der Software, welche xerxes für den Kunden betrieben hat, einschliesslich der Überlassung von aktuellen, elektronisch bearbeitbaren Fassungen von durch xerxes im Zusammenhang damit vertragsgemäss erstellten Dokumentationen.

16 Ort der Datenbearbeitung

Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, hat die Bearbeitung von Daten, welche xerxes im Auftrag des Kunden vornimmt, in der Schweiz und unter Anwendung von Schweizer Recht zu erfolgen.

17 Vertragsbeendigung und Kündigung

Ist ein Einzelvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann er, vorbehältlich einer allfällig vereinbarten Mindestvertragsdauer, jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung kann sich vorbehältlich einer Einigung über die Anpassung der Vergütung auch nur auf einzelne Teile des Vertrags erstrecken.

Die Kündigungsfrist beträgt, sofern im Vertrag nicht anders geregelt, für beide Vertragspartner drei Monate. Vorausbezahlte Vergütungen werden pro rata temporis zurückerstattet.

Für bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge können bei schwerwiegender Vertragsverletzung durch den anderen Vertragspartner jederzeit fristlos gekündigt werden. Jede Partei ist berechtigt, den vorliegenden Einzelvertrag aus wichtigem, von ihr nicht zu vertretendem Grund jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Ein solcher Grund liegt unter anderem vor, wenn der kündigenden Partei die Fortsetzung eines Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere wenn die andere Partei eine wesentliche Bestimmung eines Vertrags grob verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einer Kalenderwoche oder einer von der mahnenden Partei eingeräumten Frist behoben wird.

Die Vergütung berechnet sich in diesem Fall pro rata temporis, bei einmaliger Vergütung anteilmässig auf einer Basis von 24 Monaten Einsatzdauer. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

18 Wartung von Hardware

Die Wartung von Hardware umfasst deren Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter Teile sowie den Einbau technischer Verbesserungen.

Eine Instandhaltung (vorbeugende Wartung zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit) wird durchgeführt, soweit dies nach den Werksvorschriften des Herstellers und dem Stand der Technik angezeigt ist. Treten Störungen auf, beteiligt sich xerxes auf Verlangen des Kunden an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist xerxes nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete Hardware verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.

19 Pflege von Software

xerxes verpflichtet sich, nur prüfbereite, d.h. fertiggestellte und ausgetestete Lieferobjekte oder Arbeitsergebnisse aus Dienstleistungen zur Prüfung bereitzustellen.

Die Abnahme soll den Nachweis der Funktionstüchtigkeit des Informatiksystems erbringen. Es ist Sache von xerxes die dafür notwendigen Abnahmeverfahren zu definieren und Sache des Kunden, die dafür notwendigen Testdaten bereitzustellen. Die Abnahme obliegt im Übrigen dem Kunden; xerxes ist zur Mitwirkung verpflichtet.

Abnahmetermine für (Teil-)Leistungen werden einvernehmlich definiert. Die Abnahme hat jedoch spätestens nach 30 Tagen zu erfolgen, nachdem xerxes dem Kunden die Abnahmebereitschaft angezeigt hat. Die Parteien unterzeichnen ein Abnahmeprotokoll. Es hält fest, welche unwesentlichen Mängel nachzubessern sind bzw. wegen welcher wesentlichen Mängel die Abnahme ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

Weigert sich der Kunde, aus Gründen die xerxes nicht zu vertreten hat, bei der Abnahme mitzuwirken, so kann Xerxes eine Frist von 14 Tagen ansetzen, innert welcher die Abnahme zu erfolgen hat. Unterbleibt die Abnahme, so gilt die entsprechende (Teil-) Leistung als abgenommen. Der produktive Einsatz von Teilleistungen oder des Informatiksystems, gilt in jedem Falle als Abnahme, ohne dass es eines entsprechenden Protokolls bedürfte.

19.1 Leistungen im Allgemeinen

xerxes sichert gegenüber dem Kunden zu, einwandfreie Software-Pflege der Drittanbieter und Supportleistungen auf der Grundlage der Inbetriebnahme zu erbringen, um die Software des Kunden/Drittanbieters jederzeit in einem für den bestimmungsgemässen Gebrauch geeigneten, funktionstauglichen Zustand zu erhalten sowie aufgetretene Fehler so rasch als möglich zu beheben. Grundlage bildet die Offerte oder Auftragsvereinbarung des Kunden.

Der Kunde ist nicht verpflichtet, jeden neuen Softwarestand zu übernehmen. Für allfällige Sicherheitspatches, die aus xerxes-Empfehlung nicht installiert werden – ist der Kunde selber verantwortlich. xerxes spielt neue Versionen der Drittsoftware nur mit Zustimmung des Kunden ein.

19.2 Weitere Einzelleistungen

Die Vertragspartner können in Einzelverträgen weitere Einzelleistungen im Zusammenhang mit der Pflege der Drittsoftware vereinbaren. Dazu gehören zum Beispiel:

  • a.) Registrierung und Analyse, Diagnose und Überprüfung der Einordnung der Change Requests in wesentliche Fehler und unwesentliche Fehler oder Kundenanforderungen;
  • b.) Bei Bedarf Ausarbeitung einer Umgehungslösung inklusive Tests und Integration der Patches auf dem Testsystem. Bereitstellung von Patches sowie von Updates.
  • c.) Fehlerbehebung inklusive Tests und Einspielen der Hotfixes (üblicherweise Korrekturen wesentlicher Fehler).
  • d.) Installation der Software und Customization auf Entwicklungsumgebung.

19.3 Einschränkung des Leistungsumfangs xerxes

Im Leistungspaket von xerxes sind folgende Leistungen nicht enthalten.

  • a.) Bauseitige Vorrichtungen, Umgebungsparameter von Serverräumen, passive Verkabelung, Webseitengestaltung und – unterhalt, Kontrolle der täglichen Backup-Meldungen;
  • b.) alle xerxes-Leistungen, die auf Umständen beruhen, welche der Kunde zu verantworten hat, wie zum Beispiel Änderung von Funktionen, Zufügung von Funktionen durch Fremdhersteller, Änderungen der Einsatzumgebung oder unsachgemässe Systemvoraussetzungen, die Nichteinhaltung von Installations- und Bedienungsvorschriften oder die Verwendung von Zubehör oder Teilen zurückzuführen sind, die von xerxes nicht freigegeben wurden;
  • c.) Leistungen die zu erbringen sind, weil die Software von einer nicht autorisierten Person verändert oder die Software mit anderer als von xerxes für den Gebrauch mit der Software bestimmten Hardware oder Software (einschliesslich Betriebssystem) benutzt wurde;
  • d.) Leistungen, bei denen xerxes feststellt, dass die Ursache des mitgeteilten Problems auf einen Fehler in nicht von xerxes bereitgestellten Software zu suchen ist oder die Ursache auf nicht bestimmungsgemässe Nutzung der Applikation, Änderungen der Einsatzumgebung oder unsachgemässe Systemvoraussetzungen sowie auf Anpassungen an eine nicht von xerxes freigegebene Betriebsumgebung (Hardware, Betriebssystem, Datenbank) zurückzuführen ist.
  • e.) Die Installationen von neuen Versionen und Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit neuen Updates (neue Softwareversionen / z.B. Umsetzungsplanung, Schulungen, Parametrierungen, Testbegleitung)

20 Betriebs-, Reaktions- und Störungs-Behebungszeit, Verfügbarkeit

20.1 Allgemeine Bestimmungen

Während der Bereitschaftszeit nimmt xerxes Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre Leistungen (z.B. Wartung und Pflege, Support, Systemüberwachung). Die Reaktionszeit dauert im Rahmen der Betriebszeit vom Eingang der Störungsmeldung bis zum Beginn der Instandsetzung. Als Störungsbehebungszeit gilt die Frist ab Eingang der Störungsmeldung bis zum Abschluss der Instandsetzung.

Vorbehältlich abweichender Vereinbarung gilt - als Bereitschaftszeit: Montag bis Freitag von 8.00 – 11:30 und 13:30 - 17.00 Uhr (ohne gesetzliche und lokale Feiertage am Erfüllungsort).

Störungsmeldungen ausserhalb der Betriebszeiten werden am darauffolgenden Arbeitstag bearbeitet. Für Notfälle (kritische Störungen) gibt xerxes eine Notfallnummer bekannt. Die Anrufe werden von xerxes gemäss der internen Pikett- und Serviceorganisation beantwortet. Der Kunde trägt die Kosten für den zusätzlichen Aufwand.

xerxes beginnt mit der Behebung der Störung innerhalb der Reaktionszeit und führt sie in einer allenfalls zu vereinbarenden Störungsbehebungszeit zu Ende. Auf Verlangen des Kunden erbringt xerxes ihre Leistungen gegen separate Vergütung auch ausserhalb der Betriebszeit.

20.2 Supportleistungen

xerxes bietet nach ihren Möglichkeiten Support für Netzwerk-Administratoren und Anwender des Kunden von standardisierter Büro-Software (MS Office, Abacus, Windows) an. Dieser Support wird gemäss separater Vereinbarung mit dem Kunden über die festgelegten Kommunikationskanäle abgewickelt.
Zu den weiteren Supportleistungen zählen namentlich:

  • a.) Bearbeitung der eingegangenen Anfragen und Fehlermeldungen.
  • b.)  Mitwirkung bei der Abklärung der Ursachen der gemeldeten Fehler.
  • c.)  Entgegennahme und erste Prüfung von Supportanfragen und Fehlermeldungen des Kunden während der Bereitschaftszeit.
  • d.)  Mithilfe und Unterstützung bei der Bearbeitung (Analyse, Workaround, Behebung) von applikatorischen Störungen/Fehlern sowie Problemen.
  • e.)  Mithilfe und Unterstützung bei der Sicherstellung des Störungsmanagement- und Support-Prozesses mit Drittlieferanten und den involvierten Software-Herstellerinnen der eingesetzten Software- und Architekturkomponenten.

21 Informations-Sicherheit, Geheim-haltung und Datenschutz

Die Vertragspartner verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen sowie die Vorschriften über das Amts beziehungsweise Berufsgeheimnis einzuhalten. Sie verpflichten sich, die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam geschützt sind.

Personendaten dürfen nur für den Zweck und im Umfang, in dem dies für die Erfüllung und Durchführung des Vertrages erforderlich ist, bearbeitet werden. In diesem Umfang und zu diesem Zweck dürfen Personendaten auch an ein mit einer der Vertragspartner verbundenen Unternehmen im In- oder Ausland weitergegeben werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung erfüllt sind.

Beide Vertragspartner verpflichten sich selber sowie ihre Mitarbeiter und beigezogene Dritte zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Vertragspartei beziehen und ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht.

Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistungen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungs- und Informationspflichten.

xerxes ist verpflichtet, diejenigen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit zu treffen, wie sie für den Kunden nach Gesetzgebung, verwaltungsrechtlichen Weisungen, aufsichtsrechtlicher Anordnung und/oder Vertrag gelten, soweit sie die Leistungen xerxes betreffen.

xerxes ist verpflichtet, den Kunden umgehend zu informieren, wenn sie Kenntnis oder einen Verdacht hat, dass Informationen, welche sie für den Kunden bearbeitet, einem unautorisierten Zugriff ausgesetzt, an unbefugte Dritte weitergegeben, verloren gegangen oder beschädigt worden sind oder in sonstiger Weise rechts- oder vertragswidrig bearbeitet wurden oder werden könnten. xerxes hat zudem umgehend diejenigen Sofortmassnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Daten zu sichern und mögliche nachteilige Folgen zu verhindern bzw. zu minimieren.

xerxes garantiert, dass sie die Software konzeptionell so ausgelegt hat, dass die Daten geschützt sind vor zufälliger Bekanntgabe, Vernichtung, Verlust, unbefugter Kenntnisnahme, unbefugter Bearbeitung sowie gegen technische Fehler, Fälschung, Entwendung oder widerrechtliche Verwendung. Alle notwendigen und angemessenen Vorkehrungen für den Schutz vor unbefugtem Zugriff durch Dritte sowie vor unbefugter Manipulation von Daten sind von xerxes vorzusehen, zu implementieren und laufend zu aktualisieren. Werden hierfür Informatikmittel des Kunden eingesetzt, sind die Schutzmechanismen abzustimmen und zu vereinbaren.

xerxes hat dem Kunden die Möglichkeit zu gewähren, die Einhaltung der Anforderungen betreffend Datenschutz und Informationssicherheit wirksam zu kontrollieren. xerxes ist verpflichtet, in allfälligen aufsichtsrechtlichen Verfahren, welche die von ihr zu erbringenden Leistungen betreffen, mitzuwirken und von ihr verlangte Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Übersteigt der damit für die Leistungserbringerin verbundene Aufwand den Umfang der ordentlichen vertraglichen Report- und Rechenschaftspflicht, so hat xerxes für ihre Mitwirkung Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Bei Vertragsbeendigung hat xerxes Daten (samt allfälliger Kopien), welche sie für den Kunden bearbeitet hat, nach ausdrücklicher Anweisung des Kunden an diesen zu übertragen oder zu vernichten. Die Datenvernichtung ist von xerxes zu dokumentieren und eine Kopie der entsprechenden Belege dem Kunden unaufgefordert zuzustellen.
Die Vertragspartner können abweichende oder ergänzende Vereinbarungen im Vertrag treffen und weitere vertragliche Abmachungen, z.B. Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Vereinbarungen über die Auftragsdatenbearbeitung, abschliessen.

22 Weitere Bestimmungen

Der Vertrag/Offerte mit all seinen Bestandteilen (inklusive dieser AGB) bedarf zur Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für sämtliche nachträglichen Änderungen und Ergänzungen. Die Schriftform ist auch mit Mail eingehalten. Auf dieses Formerfordernis kann durch schriftliche Abrede verzichtet werden.

Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile des Vertrages bzw. dieser AGB als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags bzw. dieser AGB nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der angestrebte Zweck mit dem nichtig oder unwirksam gewordenen Teil, soweit wie möglich erreicht wird. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.

23 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Appenzell. Die Leistungen xerxes werden nach Absprache mit dem Kunden in den Geschäftsräumlichkeiten xerxes, am Domizil des Kunden oder durch Fernzugriff erbracht. Die für den Fernzugriff erforderliche Telekommunikation stellt der Kunde nach Absprache mit xerxes auf eigene Kosten zur Verfügung und betreibt diese während der Vertragsdauer.

24 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis ist schweizerisches Recht anwendbar.  Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) werden wegbedungen.

Gerichtsstand ist Appenzell (AI). xerxes ist zudem berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz/Sitz oder einem anderen zuständigen Gerichtsstand zu belangen.