Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) für Abacus Software

© 2021 Abacus Research AG, Version 02-2021
Quelle: https://downloads.abacus.ch/downloads-page/lizenzbestimmungen/

I. Gegenstand der Lizenz

  1. Die Abacus Research AG ("Abacus") gewährt dem Kunden für die unter seiner/seinen Lizenznummer/n gültig erworbenen, registrierten sowie aktivierten Abacus Programme, Applikationen und Module ("Abacus Software") ein persönliches, nicht übertragbares, nicht abtretbares und nicht ausschliessliches Lizenzrecht zur Eigennutzung. Zur Abacus Software, die unter diese Lizenz fällt, gehören auch durch den Kunden erworbene, registrierte sowie aktivierte Softwareaktualisierungen, Service-Packs und Hotfixes der Abacus Software.
  2. Das Nutzungsrecht umfasst neben der Abacus Software auch die entsprechenden Dokumentationen sowie die Installationsanweisungen, welche Abacus kostenlos zur Verfügung stellt oder welche gesondert vom Kunden erworben worden sind.

II. Umfang der Lizenz

  1. Die Abacus Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der von Abacus erstellten Abacus Software liegen ausschliesslich bei Abacus.
  2. Dem Kunden wird ein einfaches, räumlich und zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht für die von ihm lizenzierte Abacus Software für die eigenen betrieblichen Zwecke eingeräumt. Der Umfang des Nutzungsrechts – namentlich hinsichtlich der Anzahl Nutzer, der Mandantenfähigkeit sowie der Optionen – wird durch das jeweilige Lizenzmodell bestimmt.
  3. Die Lizenz der Abacus Software beinhaltet ihre Funktionalitäten zu nutzen, sie zu laden, auf sie zuzugreifen, sie zu verwenden und aus ihr generierte Daten anzuzeigen. Die Nutzung kann im von Abacus erlaubtem Umfang auch über bereits in der Abacus Software integrierte Schnittstellen erfolgen.
  4. Erwirbt und installiert der Kunde eine neuere Version der Abacus Software ("Update"), verliert er drei Monate nach ihrer Installation, das Recht, die alte Version weiter zu benutzen. Soll die alte Version weiter benutzt werden, muss dafür eine zusätzliche Lizenz erworben werden. Ansonsten stellt der Kunde sicher, dass eine Weiternutzung der alten Version der Abacus Software nach Ablauf der oben genannten Frist nicht stattfindet. Abacus kann dies durch Protokollierungen der getätigten Aktivierungen des Kunden überprüfen und vom Kunden die schriftliche Bestätigung verlangen, dass die alte Version nicht weiter genutzt wird.
  5. Die Lizenz berechtigt den Kunden, gleichzeitig eine einzige Installation der Abacus Software auf einer einzigen Maschine zu nutzen. Unter "Maschine" wird dabei jede mit einem oder mehreren Prozessoren (CPU) versehene physische Maschine sowie jede virtuelle Maschine oder anderweitig emulierte Hardwareumgebung verstanden.
  6. Will der Kunde die Abacus Software gleichzeitig auf mehr als einer Maschine installiert haben, ist pro Installation eine eigene Lizenz erforderlich. Dies gilt grundsätzlich auch für Testsysteme, sofern der Kunde keine spezielle Lizenz erworben hat, die neben einer produktiven Installation auch Testinstallationen erlaubt.
  7. Der Kunde erwirbt die Lizenz ausschliesslich für die eigene Nutzung. Das bedeutet, dass nur der Kunde, seine Mitarbeitenden oder von ihm beauftragte Personen auf die lizenzierte Abacus Software zugreifen dürfen.
  8. Dem Kunden ist es ohne schriftliche Zustimmung von Abacus untersagt, die Abacus Software in irgendeiner Form an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Ein Dritter darf jedoch auf die Abacus Software zugreifen, wenn und soweit dies das jeweilige Lizenzmodell vorsieht und wenn für den Dritten hierfür eine separate Lizenz in Form eines Abonnements ("Abo-Lizenz") erworben wird. Der Umfang der Nutzungsrechte des Dritten sowie die Nutzung des Abonnements ergeben sich aus dem jeweiligen Lizenzmodell des Kunden sowie aus dem gewählten Abonnement.
  9. Manche Lizenzmodelle setzen eine Verbindung zum Internet voraus, damit zur Verfügung stehende Funktionen der Abacus Software genutzt werden können. Der Kunde trägt hierbei allein die Verantwortung für eine unterbrechungsfreie und sichere Verbindung zum Internet bei Nutzung der Abacus Software.
  10. Will der Kunde die Abacus Software online oder remote weiteren natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Dritten zu deren Eigennutzung zur Verfügung stellen, benötigt er dafür jeweils eine zusätzliche Lizenz sowie ggf. entsprechende Abonnements. Dritte in diesem Sinne sind auch mit dem Kunden konzernmässig oder in sonstiger Weise verbundene Unternehmen.
  11. Alle Verwertungshandlungen der eigenen Lizenz, die nicht in diesem Lizenzvertrag vorgesehen und ausserhalb des jeweiligen Lizenzmodells liegen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Abacus Software von und für Dritte (z. B. mittels Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing oder Anbieten der Abacus Software as a Service) und die Erteilung von Unterlizenzen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Abacus nicht erlaubt. Dies gilt ebenfalls für einen Weiterverkauf der Abacus Software.
  12. Die von Abacus mit der Abacus Software ausgelieferten Komponenten und Programme von Drittanbietern wie Datenbanken, Viewer und dergleichen sind nur für die Verwendung mit der Abacus Software lizenziert und dürfen vom Kunden nicht in anderem Zusammenhang eingesetzt werden. Diesbezüglich gelten zusätzlich die Lizenzbestimmungen dieser Drittanbieter. Diese Komponenten und Programme von Drittanbietern können ebenfalls den Bedingungen von Open-Source-Softwarelizenzen unterliegen. Dies kann in der Dokumentation der Abacus Software gekennzeichnet sein oder Abacus kann dem Kunden auf schriftliche Anfrage eine Liste der Komponenten und Software der Drittanbieter für eine bestimmte Version der Abacus Software zur Verfügung stellen. Die Lizenzbestimmungen dieser Drittanbieter können verlangen, dass Abacus die Urheber anerkennt, diesbezügliche Informationen bereitstellt oder die Abacus Software diese Informationen selbst enthält.
  13. Die Nutzung der Abacus Software wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der Kunde die Verantwortung für die vollständige Einhaltung aller einschlägigen anwendbaren Exportgesetze und -vorschriften sowie Sanktions- und Embargovorgaben übernimmt. Soweit Komponenten oder Software von Drittanbietern in der Abacus Software solchen Beschränkungen unterliegen, verpflichtet sich der Kunde, alle einschlägigen anwendbaren Gesetze und -vorschriften in vollem Umfang einzuhalten, um sicherzustellen, dass die Abacus Software mit den Komponenten und der Software von Drittanbietern nicht unter Verletzung solcher Gesetze und Vorschriften exportiert wird. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei Export der Abacus Software Rechtsbeistand einzuholen, um festzustellen, ob die einschlägigen anwendbaren Gesetze und -vorschriften eingehalten werden. Der Kunde hält Abacus für jeden Verstoss des Kunden gegen solche Gesetze und -vorschriften schadlos. Abacus kann dem Kunden auf schriftliche Anfrage eine Liste der Komponenten und Software der Drittanbieter für eine bestimmte Version der Abacus Software zur Verfügung stellen.
  14. Manche Lizenzmodelle ermöglichen die entgeltliche oder unentgeltliche Aktivierung und Nutzung zusätzlicher Dienste von Drittunternehmen. In diesen Fällen akzeptiert der Kunde die dabei geltenden Vertragsbestimmungen des jeweiligen Drittunternehmens zur Erbringung der Dienste. Abacus ist hierbei weder Vertragspartei noch verpflichtet, die Dienste des Drittunternehmens zu erbringen, dessen Anbindung zu pflegen oder eine sonstige Gewähr für die Nutzung der Dienste zu bieten.
  15. Abacus behält sämtliche Rechte an der Abacus Software, die in diesem Lizenzvertrag dem Kunden nicht ausdrücklich eingeräumt werden. Dazu gehören Eigentumsrechte, Copyright, Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Abacus Software, Vertriebsrechte, Rechte zur Bearbeitung einschliesslich Vermietung und dergleichen.

III. Nutzungsbedingungen

  1. Installation und Konfiguration der Abacus Software durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte erfolgen auf eigene Verantwortung und eigene Kosten.
  2. Die Lieferung des Quellcodes der Abacus Software ist nicht Vertragsbestandteil. Der Kunde darf die Abacus Software nicht verändern und insbesondere nicht dekompilieren.
  3. Der Kunde darf die Beschränkung des Umfangs der Lizenz nicht durch die Integration eigener Programmbestandteile in die Abacus Software umgehen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, die Anzahl lizenzierter Nutzer durch die Programmierung einer eigenen Benutzeroberfläche ("Interface") auszuweiten. Erfassen oder sichten Nutzer mit einem fremden Interface Daten, die über Online-Schnittstellen (SOAP usw.) verarbeitet werden, sind diese Nutzer zu lizenzieren.
  4. Abacus lizenziert Schnittstellen und Reportgeneratoren, um Daten aus der Abacus Software in Fremdsysteme zu exportieren, die dort weiterverarbeitet werden und deren primärer Zweck ein anderer ist, als diese dort zu sichten und auszuwerten. Die Nutzung von Schnittstellen und Reportgeneratoren mit dem primären Zweck, die Daten mittels eines Fremdsystems zu visualisieren oder auszudrucken, ist nur erlaubt, falls ein Nutzer des Fremdsystems auch bei Abacus als Nutzer registriert ist.
  5. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von Abacus, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten als geistiges Eigentum sowie als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von Abacus. Sie sind vertraulich zu behandeln und nur für die vorgegebenen Zwecke zu verwenden.
  6. Erwirbt der Kunde eine Lizenz für eine Branchenlösung, die nicht nach Nutzern skaliert, sondern nach einer für diese Branche typischen, nicht durch die Abacus Software kontrollierbaren Einheit (z. B. Einwohner, Zähler, Betten), hat der Kunde Abacus oder dem Vertriebs- oder Vertragspartner jegliche Veränderungen diesbezüglich zu melden.
  7. Der Kunde hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass alle Personen, welche Zugang zur Abacus Software haben, die ihm durch diesen Lizenzvertrag auferlegten Pflichten ebenfalls einhalten. Eine Verletzung des Lizenzvertrages durch diese Personen gilt ebenfalls als Verstoss gegen diesen Lizenzvertrag.
  8. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Abacus Software erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk von Abacus versehen und sicher verwahrt werden. Bestehende Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Online-Benutzerhandbuch innerhalb der Abacus Software darf nur für betriebsinterne, eigene Zwecke genutzt werden. Andere von Abacus überlassene Unterlagen wie Kursmaterialien unterliegen gesonderten Bestimmungen.
  9. Abacus verpflichtet sich, Schnittstelleninformationen zu Abacus Business-Objekten, soweit technisch machbar und praktisch sinnvoll, jedem Kunden zur Verfügung zu stellen.
  10. Wird die lizenzierte Abacus Software des Kunden ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, so wird diese vom Vertriebs- oder Vertragspartner des Kunden oder ggf. von Abacus kostenlos unter Berechnung erbrachter Aufwendungen und Auslagen ersetzt.
  11. Abacus stellt die elektronische Lieferung der Abacus Software durch Downloads sicher. Der Kunde ist für den Download der Abacus Software selbst verantwortlich. Abacus kann die Inbetriebnahme der Abacus Software sowie die Inbetriebnahme von Updates, Service-Packs, Hotfixes sowie die Nutzung von Abonnements und anderen Diensten von einer vertraglichen Wartung oder einer ähnlichen Vereinbarung, der Aktivierung sowie der Akzeptanz des jeweils gültigen Abacus Software Lizenzvertrages (EULA) für Abacus Software abhängig machen. Im Rahmen des Aktivierungsprozesses werden dabei insbesondere die Lizenznummer des Kunden, Informationen über die Systemumgebung wie IP-Adresse, MAC-Adresse, Servername und dergleichen sowie die vom Kunden ergänzten Angaben (z. B. zur Kontaktperson, Abonnementnutzer) automatisch an die Server von Abacus übertragen. Abacus behandelt diese Informationen vertraulich.
  12. Abacus hat ausserdem das Recht, die Einhaltung der Lizenzbestimmungen fortlaufend durch
    Selbstauskünfte des Kunden oder durch Protokollierungen der getätigten Aktivierungen beim Kunden sowie von einer anerkannten Revisionsgesellschaft (einmal jährlich) prüfen zu lassen. Abacus verpflichtet sich und die Revisionsgesellschaft die berechtigten Interessen des Kunden und dessen Betriebsgeheimnisse zu wahren sowie den ungestörten Geschäftsbetrieb sicherzustellen. Der Kunde wird eine stattfindende Prüfung redlich unterstützen. Der Kunde wird die zumutbaren Kosten tragen, sollte die Prüfung eine nicht vertragsgemässe Nutzung der Abacus Software offenbaren und die zusätzlich erforderlichen Lizenzen seit Nutzungsbeginn erwerben. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz oder Verzugszinsen bleiben vorbehalten.

IV. Vorgehen bei Mängeln

  1. Die beschränkten Nutzungsrechte bestehen an der Abacus Software, wie sie ausgeliefert wurde.
  2. Abacus gewährleistet, dass der vertragsgemässen Nutzung der Abacus Software durch den Kunden keine Rechte von Dritten entgegenstehen ("Rechtsmängel"). Bei Rechtsmängeln leistet Abacus dadurch Gewähr, dass sie dem Endkunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzung an der Abacus Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
  3. Der Kunde unterrichtet Abacus unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheberoder Patentrechte) an der Abacus Software gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt Abacus hiermit, alle zukünftigen Auseinandersetzungen mit Dritten allein zu führen. Solange Abacus von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Kunde von sich aus keine Ansprüche des Dritten ohne Zustimmung von Abacus anerkennen. Abacus wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden oder der Endkunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Abacus Software) beruhen.
  4. Die Abacus Software weist die für eine solche Software übliche Qualität auf. Sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Abacus Software, die ganz oder teilweise aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder Ähnliches resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
  5. Dieser Lizenzvertrag bietet keine Gewährleistung für Sachmängel. Diese erfolgt ausschliesslich im Rahmen separater Verträge in der Regel zwischen dem Kunden und seinem Vertriebsoder Vertragspartner. Abacus hat seinerseits die Gewährleistung als Softwarehersteller gegenüber dem Vertriebs- oder Vertragspartner des Kunden geregelt.

V. Haftung und Haftungsbeschränkung

  1. Eine Haftung von Abacus in Gewährleistungsfällen, welche über die in Abschnitt 4 beschriebenen Ansprüche des Kunden hinausgeht, wird – soweit gesetzlich zulässig – vollumfänglich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden aus einer verschuldensunabhängigen Haftung.
  2. Abacus haftet gegenüber dem Kunden nur für direkte Schäden, insbesondere auch aus dem Gebrauch der Software, sofern diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Absicht zurückzuführen sind.
  3. Eine Haftung von Abacus für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ebenso ist jegliche Haftung für Hilfspersonen der Abacus – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
  4. Eine Haftung für mittelbare Schäden, beispielsweise indirekte Folgeschäden wie Ausfallkosten, Mehrkosten, Einkommens- oder Ansehensverluste, Rufschädigung, sonstige indirekte Verluste wie der ganze oder teilweise Verlust an Datenbeständen, Schäden durch Betriebsunterbrechungen, von Dritten oder anderen Schäden, nicht realisierte Einsparungen, Forderungen oder Folgekosten für Aufwendungen des Kunden, entgangener Gewinn wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
  5. Ansonsten ist ihre Haftung – soweit gesetzlich zulässig – beschränkt auf den Kaufpreis der Lizenz, falls einschlägig, ansonsten auf die vierfachen wiederkehrenden jährlichen Nutzungsgebühren.
  6.  Ansprüche des Kunden verjähren innert 12 Monaten.
  7. Diese – soweit gesetzlich zulässigen – Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für vertragliche als auch ausservertragliche Ansprüche.
  8. Abacus haftet nicht für Ansprüche oder Schäden, die sich aus der Nutzung von Software oder Diensten von Drittanbietern ergeben, welche der Kunde selbst aktiviert oder angebunden hat. Der Kunde ist verpflichtet, Abacus von allen Ansprüchen aus der Nutzung eines derartigen Dienstes freizustellen und jeglichen Schaden zu ersetzen, der Abacus aufgrund der Nutzung eines Dienstes durch den Kunden entsteht.

VI. Dauer und Beendigung

  1. Das Eigentum an gelieferten Sachen und die beschränkten Nutzungsrechte an der Abacus Software gehen erst mit dem Akzeptieren dieses Lizenzvertrages auf den Kunden über. Ohne Akzeptieren des Lizenzvertrages kann Abacus vom Kunden die Rückgabe der gelieferten Sachen und die schriftliche Bestätigung verlangen, dass diese und alle Kopien der Abacus Software vernichtet bzw. gelöscht sind.
  2. Der Lizenzvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt mit Aktivierung der Lizenz in Kraft. Bei vertragskonformer Nutzung der Abacus Software durch den Kunden kann weder der Kunde noch Abacus diesen Lizenzvertrag kündigen.
  3. Falls der Kunde hingegen in erheblicher Weise gegen den Lizenzvertrag verstösst, namentlich den Umfang des ihm eingeräumten Lizenzrechts missachtet, oder Immaterialgüterrechte von Abacus verletzt, kann Abacus diesen Lizenzvertrag ohne vorgängige Abmahnung mit sofortiger Wirkung kündigen. Ausserdem kann Abacus diesen Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde nach einmaliger Abmahnung die vertraglich mit Abacus oder einem Vertriebs- oder Vertragspartner des Kunden vereinbarten Lizenzgebühren nicht bezahlt.
  4. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten.
  5. Eine Kündigung erstreckt sich auf alle Programme, Applikationen und Module sowie auf sämtliche hierfür eingeräumten Nutzungsrechte.
  6. Bei Auflösung des Lizenzvertrags hat der Kunde keinerlei Anspruch auf Rückerstattung von Zahlungen. Er ist jedoch verpflichtet, die Nutzung der Abacus Software, die entsprechenden Dokumentationen und Installationsanweisungen einzustellen und diese zu löschen sowie alle Datenträger mit der Abacus Software zu vernichten. Auf Verlangen von Abacus hat der Kunde die Vernichtung bzw. Löschung schriftlich zu bestätigen.
  7. Bestehende Verträge im Zusammenhang mit der Abacus Software (wie Support-/Hotline-, Update-/Wartungsverträge für die Abacus Software sowie Verträge über die Abacus City Services oder Abonnement-Verträge) enden im Kündigungsfall ebenfalls. Der Kunde hat seine daraus bestehenden Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung, bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin zu erfüllen.
  8. Dem Kunden steht jederzeit das Recht zu, auf seine hierin eingeräumten Nutzungsrechte an der Abacus Software zu verzichten. Dies entbindet ihn nicht, bestehende Verpflichtungen au diesem Lizenzvertrag oder aus anderen, im Zusammenhang mit der Abacus Software stehenden Verträgen zu erfüllen oder einzuhalten.
  9. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

VII. Schlussbestimmungen

  1. Diese Lizenzbestimmungen ersetzen allfällige frühere Lizenzvereinbarungen zwischen Abacus und dem Kunden. Es gilt die jeweils neuste Version des Endbenutzer-Lizenzvertrages (EULA) für Abacus Software, die der Kunde akzeptiert hat. Als akzeptiert gilt eine neue Version auch, wenn sie bei der Installation von neuen Programmversionen ("Updates"), von Service-Packs oder Hotfixes durch den Kunden oder durch eine von ihm beauftragte Person bestätigt wird.
  2. Bestehende zwischen dem Kunden und Abacus schriftlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Lizenzvertrag behalten ihre Gültigkeit auch bei einer neuen Version des Endbenutzer-Lizenzvertrages (EULA) für Abacus Software.
  3. Die Rechte des Kunden an der Abacus Software sowie seine Ansprüche gegenüber Abacus sind in diesem Lizenzvertrag abschliessend festgehalten. Allfällige abweichende allgemeine Geschäfts- oder Lizenzbedingungen des Kunden sind wegbedungen.
  4. Zusätzliche oder abweichende Lizenzbestimmungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Vertragsparteien rechtsgültig unterzeichnet wurden. Dieser Schriftlichkeitsvorbehalt gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Klausel.
  5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Lizenzvertrages als unwirksam oder nichtig erweisen, so hat dies nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge, sondern diese werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen. Das Gleiche gilt bei einer Vertragslücke.
  6. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Lizenzvertrag ist der Sitz von Abacus. Abacus ist jedoch berechtigt, eine Streitigkeit auch bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht anhängig zu machen.
  7. Dieser Lizenzvertrag untersteht dem Recht der Schweiz unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts.
  8. Dieser Lizenzvertrag liegt in einer deutschen, englischen, französischen und italienischen Fassung vor. Bei allfälligen Divergenzen und Widersprüchen geht die deutsche Fassung vor.